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BTHG konkret

für die, um die es geht!


Deine Frage – Unsere Antwort:

Leistungen der Eingliederungs-Hilfe können Menschen bekommen, die Probleme haben an der Gesellschaft teil zu haben und eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind.

Das können zum Beispiel Menschen sein, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung in ihrer Teilhabe gehindert werden oder eingeschränkt sind.

Oder Menschen, die sehr wahrscheinlich in naher Zukunft in ihrer Teilhabe gehindert oder eingeschränkt werden.

Die Eingliederungs-Hilfe unterstützt diese Menschen dabei Probleme mit der Teilhabe zu überwinden.

Diese Information steht in einem Paragraf. Ein Paragraf ist ein Teil in einem Gesetz.

Das Zeichen für Paragraf ist: §

Hier steht diese Information im Gesetz:

§ 99 Sozial-Gesetz-Buch 9 und früher in § 53 Absatz 1 und 2 Sozial-Gesetz-Buch 12 alte Fassung.

Was das Gesetz mit Behinderung meint, steht in § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozial-Gesetz-Buch 9.

Um Eingliederungs-Hilfe zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden.

Im Gesetz steht diese Information hier:

§ 108 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 9.

Im Antrag sollte stehen, wer Du bist und wobei Du Hilfe brauchst.

Menschen, die in Nordrhein-Westfalen (NRW) leben und Eingliederungs-Hilfe brauchen, schicken den Antrag an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass man ihn berät und unterstützt.

Im Gesetz steht diese Information hier:  

§ 106 Sozial-Gesetz-Buch 9.

Diese Stellen im Niederrhein können dir dabei helfen:


Ihre Ansprechpartner*innen

Herr Michael Rosellen

0201 3105 - 219

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